Bischof Kramer fordert Schutz für Ukrainer

Bischof Friedrich Kramer

© Martin Schutt/dpa-Zentralbild/dp

Für den Friedensbeauftragten der EKD ist Kriegsdienstverweigerung ein Menschenrecht. Landesbischof Kramer fordert die EU dazu auf, ukrainische Wehrdienstverweigerer nicht an die Ukraine auszuliefern.

Kriegsdienstverweigerern ausliefern?
Bischof Kramer fordert Schutz für Ukrainer
Der Friedensbeauftragte der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Friedrich Kramer, hat die Bundesregierung und die Europäische Union aufgefordert, geflüchtete ukrainische Kriegsdienstverweigerer nicht an die Ukraine auszuliefern.

"Kriegsdienstverweigerung ist ein Menschenrecht", erklärte der mitteldeutsche Landesbischof am Freitag. "Wer den Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen ablehnt und dem dafür Verfolgung droht, der braucht Hilfe, Schutz und Asyl." Dieses Menschenrecht gelte auch in Ländern, die sich im Krieg befinden.

Kramer bezog sich den Angaben zufolge auf Medienberichte, wonach der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj bei den EU-Staaten einen Auslieferungsantrag für Ukrainer stellen will, die vor dem Dienst mit der Waffe aus dem Land geflüchtet sind. Nach derzeitiger Regelung genießen diese Personen in allen EU-Ländern noch bis zum 4. März 2024 einen befristeten humanitären Aufenthaltsstatus nach der EU-Massenzustromrichtlinie.

Auch die ukrainische Verfassung sehe die Möglichkeit einer Kriegsdienstverweigerung aus religiösen Gründen und die Ableistung eines Ersatzdienstes vor, wenn auch nur für Angehörige von registrierten religiösen Gemeinschaften, sagte der EKD-Friedensbeauftragte weiter. "Doch dies wird derzeit nicht mehr gewährleistet." Stattdessen würden Kriegsdienstverweigerer zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Kramer fordert die EU und die Bundesregierung auf, das Auslieferungsbegehren der ukrainischen Regierung zurückzuweisen und auf geltendes EU-Recht hinzuweisen, wonach eine solche Auslieferung nicht erfolgen dürfe. Er verweist auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom November 2020, wonach eine Flucht vor dem Wehrdienst ein Asylgrund sein könne.

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